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1. Entgeltliche und unentgeltliche Verwahrung

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Die Grundfigur des Verwahrungsverhältnisses in den §§ 688 ff. ist doppelt ausgebildet, nämlich als entgeltlicher und damit gegenseitiger Vertrag mit dann normaler Sorgfaltshaftung entsprechend § 276; andererseits auch als unentgeltliche Verwahrung mit entsprechend gemilderter Haftung (vgl. § 690). Zur Abgrenzung stellt § 689 eine den §§ 612, 632 vergleichbare Regel auf.

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Entgeltliche Verwahrung ist etwa das handelsrechtliche Lagergeschäft (§§ 467–475h HGB).

Zur entgeltlichen Verwahrung gehören auch die meisten Verwahrungsverhältnisse als Nebenleistungen, bei denen die Verwahrung zwar nicht speziell entgolten wird, aber in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem entgeltlichen Vertrag steht, so in Gaststätten oder Theatern etwa bei Benutzungszwang von Garderoben, die für den Nutzer während seines Aufenthalts nicht einsehbar sind; bloßes Bereithalten einer Ablagemöglichkeit bedeutet jedoch nicht, Obhut über die abgelegten Sachen übernehmen zu wollen.

Unentgeltliche Verwahrung ist abzugrenzen zum Gefälligkeitsverhältnis, so etwa bei nachbarlicher Erlaubnis zum Abstellen von Gegenständen im fremden Kellerraum, wobei gerade dieses Beispiel für die Existenz von Nebenpflichten auch außerhalb vertraglicher Bindungen spricht, etwa hinsichtlich eines notwendigen Zusperrens der Kellertüre, das ansonsten im Belieben des Eigentümers steht. Dagegen liegt bei Zwang zur Garderobenbenutzung in Gaststätte oder Museum und fehlender Einsehbarkeit für den Gast während des Aufenthalts Verwahrung vor und nicht Gefälligkeit.

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