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8. Haftung im Kommissionsverhältnis
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Das Kommissionsverhältnis ist ein Geschäftsbesorgungsverhältnis (§ 675 Abs. 1) mit der Folge der wechselseitigen Haftung für Pflichtverletzungen nach §§ 280 ff. BGB, einschließlich solcher durch Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Der Kommissionär übernimmt dabei als Inhalt seiner geschuldeten Geschäftsbesorgung, die Kommission auszuführen, wodurch er jedoch nicht dem Kommittenten gegenüber für die Erfüllung des Ausführungsgeschäfts haftbar werden würde. Der Kommissionär haftet deshalb nicht für den Dritten als Vertragspartner des Ausführungsgeschäfts, auch nicht über § 278 BGB; der Kommissionär schuldet nicht das Ausführungsgeschäft, sondern ein professionelles Bemühen um den Abschluss eines solchen und das Obwalten kaufmännischer Sorgfalt (vgl. §§ 390, 347 HGB) zur Wahrung des Kommittenteninteresses.
Der Kommissionär haftet deshalb außer im Falle vertraglicher Übernahme etwa durch Bürgschaft (vgl. §§ 765 ff. BGB) oder Vereinbarung einer Delkrederehaftung (vgl. § 394 HGB) nur im Falle interessenwidriger Sorgfaltspflichtverletzungen. Insoweit wird dem Kommittenten die Erfüllungsklage aus dem Ausführungsgeschäft gegen den Kommissionär insb. im Fall des unbefugten Verkaufs auf Kredit (vgl. § 393 Abs. 3 HGB) und der Säumnis mit der Benennung des Dritten bei der Ausführungsanzeige (vgl. § 384 Abs. 3 HGB) gewährt.
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Im Fall der sog. Selbsthaftung des Kommissionärs nach § 384 Abs. 3 HGB hat der Kommittent die Wahl, sich den Dritten nachträglich namhaft machen zu lassen und Erfüllung von diesem zu verlangen oder den Kommissionär in Anspruch zu nehmen. Die Selbsthaftung tritt sehr formalistisch ein, wenn die Benennung des Dritten nicht spätestens gleichzeitig mit der Ausführungsanzeige erfolgt. Diese Selbsthaftung des Kommissionärs ergänzt die (abdingbare) Fiktion in § 405 Abs. 1 HGB, dass eine Ausführungsanzeige ohne ausdrückliche Erklärung des Selbsteintritts als Ausführungsgeschäft mit einem Dritten zu verstehen sei – für das aber dann die Selbsthaftung und das Wahlrecht des Kommittenten gelten.
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Der Selbsteintritt des Kommissionärs (vgl. §§ 400 ff. HGB) ermöglicht ihm unter engen Voraussetzungen die Übernahme des Ausführungsgeschäfts auf eigene Rechnung, wodurch er sich jedoch in einen Interessenkonflikt zum Kommittenten setzt.[194] Von mehreren gleichartigen Geschäftsvorfällen könnte der Kommissionär für die vorteilhafteren den Selbsteintritt erklären und dem Kommittenten als Dritten im Nachhinein denjenigen Vertragspartner des anderen Geschäfts namhaft machen. § 384 HGB versucht, diesen sog. Kursschnitt zu verhindern. Die Selbsthaftung gilt deshalb auch in Fällen unwirksamen Selbsteintritts, welcher mangels anderweitiger Regelung im Kommissionsvertrag überdies einen amtlich festgestellten Börsen- oder Marktpreis voraussetzt (vgl. § 400 Abs. 1 HGB).
§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › E. Treuhandverhältnisse auf Arbeitsleistung und Herstellung › IX. Besondere Vertriebsverhältnisse