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4. Verwahrung als Dauerschuldverhältnis
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Der Verwahrungsvertrag hat Dauerschuldcharakter. Deshalb entspricht es der Interessenlage, dass der Hinterleger die verwahrte Sache jederzeit zurückfordern kann, auch wenn für die Verwahrung eine feste Verwahrungszeit bestimmt war (vgl. § 695). Umgekehrt kann der Verwahrer jederzeitige Rücknahme verlangen, bei vereinbarter fester Verwahrungszeit jedenfalls unter der Voraussetzung des wichtigen Grundes (vgl. § 696). Die Rückgabe ist nach § 697 Holschuld.
§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › F. Aufnahmeverhältnisse › II. Sonderformen des Verwahrungsgeschäfts