Читать книгу Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Hans Haarmeyer, Christoph Hillebrand - Страница 340

3. Darlehensverhältnis

Оглавление

472

Der Darlehensvertrag kommt nach den allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen zustande. Die Überlassung des Kapitals ist Erfüllungshandlung hinsichtlich der Überlassungspflicht, begründet aber auch erst das eigentliche Darlehensverhältnis. Das Darlehen kann entgeltlich oder unentgeltlich (zinslos) gegeben werden (vgl. § 488 Abs. 1 S. 2 bzw. 609). Das entgeltliche Darlehen ist ein gegenseitiger Vertrag, bei dem der Zins die Gegenleistung für die Kapitalüberlassung auf Zeit ist. §§ 320 ff. sind anwendbar. Beim unentgeltlichen Darlehen trifft nur den Kreditgeber eine Hauptpflicht, nämlich auf Verschaffung der Valuta.

Anders als bei Miete, Verwahrung etc. bestehen keine fortgesetzt zu beachtenden Obhutspflichten im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses. Der Darleiher hat mit der Übereignung erfüllt, der Darlehensnehmer schuldet nur die Zinsleistung, trägt jedoch die Sachgefahr als Eigentümer selbst. Die Belassung des Kapitals bis zur Kündigungsmöglichkeit ist im Unterscheid zur Miete, Leihe oder Verwahrung keine Dauerpflicht, vielmehr genügt es, dass die Rückforderungsklage für die Dauer des Schuldverhältnisses nicht gegeben ist. Das gilt parallel für den Bestand des Leistungszwecks als Rechtsgrund im Rahmen der Bereicherungsklage, und der zum Eigentümer gewordene Darlehensnehmer bedarf einer Einrede nach § 986 von vornherein nicht.

473

Die Hauptpflicht des Darlehensgebers ist die Verschaffung des Kapitals, die erst mit Valutierung erfüllt ist. Valutaverschaffung setzt Übereignung voraus. Bei Einschaltung eines Mittelsmanns auf Seiten des Darlehensnehmers muss regelmäßig (Empfangs)Vollmacht vorliegen, anderenfalls der Kreditnehmer insb. dann das Darlehen nicht empfängt, wenn der Mittelsmann das Kapital nicht an ihn weiterreicht (etwa es veruntreut oder auch mit eigenen Forderungen gegen den Darlehensnehmer aufrechnet). Für den gutgläubigen Eigentumserwerb des Darlehensnehmers gilt § 935 (bei Empfangsvertretung ggf. § 166).

Bei Banküberweisung von Gelddarlehen entscheidet die Gutschrift auf dem Empfängerkonto. Wird die Überweisung durch Hingabe eines Wechsels (oder Schecks) als Kreditmittel ersetzt, geschieht dies regelmäßig nur erfüllungshalber, respektive darlehenshalber (vgl. § 364 Abs. 2).

474

Die Darlehenshingabe kann auch in der bloßen Vereinbarung liegen, dass eine bereits bestehende Schuld (von Geld oder vertretbaren Sachen) künftig als Darlehen fortbestehen solle. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 364 Abs. 2 führt dieses Vereinbarungsdarlehen nicht zum Erlöschen der ursprünglichen Forderung nebst entsprechender Sicherheiten und Einreden. Diese früher in § 607 Abs. 2 a.F. gesondert bestimmte Fiktion der Darlehenshingabe bleibt für die nunmehr von vornherein als Konsensualverträge ausgestalteten Geld- (§ 488) und Sachdarlehen (§ 607) fortbestehen.

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen

Подняться наверх