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4. Beendigung und Darlehensrückgabe

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Die Rückübereignung oder Rückzahlung der Darlehensvaluta ist nicht Hauptpflicht, aber vertragswesentlicher Bestandteil des Darlehens. Zurückzugeben sind den hingegebenen gleichartige und gleichwertige Sachen, so dass die Entwertungsgefahr aus gefallenem Markt- oder Kurswert den Darleiher, das Teuerungs- bzw. Deflationsrisiko den Darlehensnehmer trifft. Voraussetzung des vertraglichen Rückgabeanspruchs ist neben dem wirksamen Darlehensvertrag die vorausgegangene Valutierung, also die Entstehung des Darlehensverhältnisses als solches.[204]

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Die Rückgabepflicht ist entweder eine bedingte, weil Kündigung voraussetzende, oder betagte Forderung, so bei fester Laufzeit. Soweit es auf eine Kündigung ankommt, ist diese beim Sachdarlehen beiderseits jederzeit möglich (§ 608 Abs. 2), beim Gelddarlehen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 488 Abs. 3; in Bezug auf die Vereinbarung kürzerer Fristen beachte gegenüber Verbrauchern § 499 Abs. 1), beim unentgeltlichen Gelddarlehen für den Darlehensnehmer auch ohne Kündigungsfrist jederzeit (§ 488 Abs. 3 S. 3). Beim Verbraucherdarlehen ohne feste Laufzeit besteht das jederzeitige Kündigungsrecht des Verbrauchers auch beim verzinslichen Darlehen (§ 500 Abs. 1). Die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung in den übrigen Fällen des entgeltlichen Darlehens ohne feste Laufzeit ist in § 489 bestimmt und von einer eventuellen Zinsbindung abhängig.

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Ein außerordentliches Kündigungsrecht wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes besteht beim Gelddarlehen etwa nach § 490 als Folge der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder der von ihm gestellten Sicherheiten (§ 490 Abs. 1). Ein weiterer wichtiger Kündigungsgrund ist der wiederholte Verzug des Darlehensnehmers mit Zins- und Tilgungsraten (§§ 490 Abs. 3, 314), beim Verbraucherdarlehen muss der Rückstand mindestens zwei Teilzahlungen betreffen und mit zweiwöchiger Frist angemahnt worden sein (vgl. § 498 S. 1).

§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › G. Kredit- und Kreditsicherungsverhältnisse › II. Anweisung

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