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b) Lagerschein, sachenrechtliche Besonderheiten

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Der nach § 475c HGB auszustellende Lagerschein (Wirkungen nach §§ 475d–f HGB) ist im Falle, dass er nach § 363 HGB als Orderlagerschein ausgestellt wird, zugleich Traditionspapier bei Verfügungen über das Lagergut (vgl. § 475g HGB sowie die Übersicht zu den Wertpapieren in Rn. 503 und zu den dinglichen Wirkungen in Rn. 1193).

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Bei der einverständlichen Sammellagerung nach § 469 HGB entsteht überdies Miteigentum der Einlagerer (§§ 948, 947 BGB), die – anders als im Fall des § 700 BGB – nicht lediglich einen schuldrechtlichen, sondern damit auch einen dinglichen Anspruch erhalten; bei der unbefugten Sammellagerung entsteht das gesetzliche Miteigentum durch die Vermischung aber ebenso. Der Lagerhalter erhält – nur bei der zugelassenen – Sammellagerung von Gesetzes wegen ein Verfügungsrecht gem. § 185 BGB über die jeweiligen Anteile zur Rückgewähr an die Einlagerer (obwohl und weil er damit in das Miteigentum der anderen eingreift, vgl. § 469 Abs. 3 HGB). Liefert der Lagerhalter einen Anteil zu Alleineigentum an einen Nicht-Miteigentümer aus (den er etwa versehentlich für den Erwerber der eingelagerten Güter hält), so darf der Empfänger auf die Verfügungsbefugnis des Lagerhalters vertrauen und erwirbt dann gutgläubig (Allein-) Eigentum gem. § 366 HGB.

§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › G. Kredit- und Kreditsicherungsverhältnisse

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