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c) Übertragung

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Die Anweisung kann vom Empfänger jederzeit durch schriftliche Erklärung und Aushändigung der Urkunde auf einen Dritten übertragen werden (§ 792 Abs. 1). Der Anweisende kann die Übertragung ausschließen (§ 792 Abs. 2). Die Übertragung der Anweisung unterscheidet sich danach, ob der Angewiesene sie bereits angenommen hatte. Nur in diesem Fall ist der Anweisungsempfänger Inhaber einer Forderung, nämlich aus der Annahme. Die Übertragung der Anweisung erfolgt dann nach den für die Abtretung einer Forderung geltenden Vorschriften (§ 792 Abs. 3 S. 2).

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Vor Annahme scheidet eine Abtretung folglich aus. Wenn § 792 Abs. 1 S. 1 a.E. dennoch eine Übertragung vorsieht, handelt es sich um eine Substitution.[209] Der Remittent stellt mit der Übertragung dem dritten Empfänger eine erneute Anweisung auf denselben Bezogenen aus, dem dadurch eine weitere Ermächtigung zur Zahlung nunmehr an den Ersatzmann erteilt wird. Die Forderung entsteht dann erst mit Annahme durch den Bezogenen gegenüber dem Dritten (vgl. § 792 Abs. 3 S. 1), was im Unterschied zur Forderungsabtretung (vgl. § 404) zum Verlust von Einwendungen führt.

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