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I. Darlehen

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Das Darlehen ist Teil des Kreditverkehrs, der wie der Zahlungsverkehr rechtstatsächlich dem Bankrecht zuzurechnen ist. Diese Materie ist im BGB nur unsystematisch geregelt. So finden sich Geld- und Sachdarlehen getrennt in §§ 488–512 einerseits, in §§ 607–609 andererseits, die Bürgschaft in §§ 765–778, das Schuldversprechen in §§ 780–782, die Anweisung in §§ 783–792, die Schuldverschreibung auf den Inhaber in §§ 793–808. Verschiedene Zahlungsdienste sind schließlich in §§ 675c–676c genannt. Einzelheiten müssen den Darstellungen des Bank- und des Wertpapierrechts überlassen bleiben.

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