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2. Wechsel als Wertpapier

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Das Wesen der Anweisung ist die Doppelermächtigung. Der Bezogene (die Bank) wird ermächtigt, die angewiesene Summe im eigenen Namen an den Remittenten auszuzahlen und der Remittent wird ermächtigt, die Zahlung im eigenen Namen vom Bezogenen anzunehmen. Eine Verpflichtung des Bezogenen auf Auszahlung an den Remittenten entsteht dadurch noch nicht. Erst die Annahme schafft den Verpflichtungsgrund. Bedeutung hat dies vor allem für den dadurch eintretenden Ausschluss von Einwendungen. Der Angewiesene kann nach Annahme Einwendungen aus seinem etwaigen Rechtsverhältnis zum Aussteller dem Empfänger der Anweisung nicht mehr entgegensetzen (§ 784 Abs. 1 HS. 2). Die Verpflichtung aus der angenommenen Anweisung ist eine abstrakte. Dies spiegelt sich in der Übertragung der Anweisung (§ 792) wieder.

Wird die bereits angenommene Anweisung nach den Regeln der Abtretung (§§ 792 Abs. 3 S. 2, 398) übertragen, so geht die (abstrakte) Forderung mit allen gegen sie gerichteten (selbstverständlich nicht denjenigen aus dem Grundverhältnis, die durch § 784 Abs. 1 HS. 2 abgeschnitten sind) Einwendungen nach Zessionsrecht auf den neuen Empfänger (Zessionar) über. Erst wenn der Bezogene (erneut) gegenüber Letzterem annimmt, werden wiederum die Einwendungen auch aus dem Verhältnis zum vorangehenden Anweisungsempfänger ausgeschlossen.

Die Bedeutung von Wertpapieren liegt nun darin, dass die Urkunde (das Wertpapier) aus sich selbst heraus (konstitutiv) einen klagbaren Anspruch (wechselrechtliche Verpflichtung) schafft, der in der Hand des berechtigten Inhabers von Einreden aus (allen) früheren Kausalverhältnissen (Valuta- und Deckungsverhältnisse) unabhängig ist. Diese Funktion übernimmt für den Wechsel Art. 17 WG. Dadurch verbessert sich die Umlauffähigkeit erheblich. Hinzu kommt, dass beim Wechsel jeder Inhaber, der den Wechsel weiter überträgt, sich ebenfalls zur Zahlung verpflichtet (Art. 15 Abs. 1 WG, sog. Garantiefunktion). Da auch auf diese Verpflichtung der Einwendungsausschluss nach Art. 17 WG anzuwenden ist, erhöht sich die Kreditwürdigkeit des Wechsels beim Umlauf durch jede Übertragung. Diese konstitutive Wirkung des Wertpapiers als Urkunde führt sodann dazu, dass strenge Formalanforderungen an die Erstellung und Übertragung des Wechsels gestellt werden und seine Übertragung sich nicht nach der zugrundeliegenden Forderung richtet, sondern das Eigentum am Papier der Urkunde maßgeblich ist.

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