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1. Hinterlegungsdarlehen

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Praktisch wichtige Sonderform der Verwahrung ist die sog. unregelmäßige Verwahrung (§ 700), etwa hinsichtlich der Guthaben auf dem normalen „Bankkonto“. Ein solcher Verwahrer erhält die hinterlegte Sache nicht zur Obhut, sondern zu Eigentum und schuldet die Rückgewähr von Sachen gleicher Art, Güte und Menge als Nebenleistungspflicht. Diese Form setzt deshalb als Gegenstand zwingend vertretbare Sachen (vgl. § 91) voraus, ist umgekehrt aber auch erforderlich, weil solche (z.B. Bargeld) aufgrund der §§ 946 f. regelmäßig von Gesetzes wegen in das (Mit-)Eigentum des Empfängers übergehen, der sie nur so (in seiner Kasse etwa) sinnvoll verwahren kann und insb. darf. Die Nähe zur Verwahrung ergibt sich daraus, dass die Rückgabe jederzeit verlangt werden kann (§§ 700 Abs. 1 S. 3, 695 bzw. 697); im Übrigen soll nach § 700 Abs. 1 S. 1 Darlehensrecht gelten (eben mit Ausnahme der dort der Rückgewähr notwendig vorausgehenden Kündigung, vgl. §§ 488 Abs. 3, 608 Abs. 1).

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Der Kündigungsverzicht ist entgegen der Formulierung in § 700 Abs. 1 S. 3 nicht eigentlich Rechtsfolge der Abgrenzung zum Darlehen, sondern Ausdruck der Interessenlage bei der irregulären Verwahrung; der Empfänger darf mit der Einlage wirtschaften, kann aber nicht wirklich mit ihr disponieren. Maßgeblich sind deshalb die Parteiinteressen und die beiderseitige Vorstellung über eine jederzeitige Verfügbarkeit. Soll der Empfänger mit der eingelegten Sache disponieren können und wird deshalb eine Rückzahlung an eine Kündigungsfrist gebunden oder für bestimmte Zeit ausgeschlossen (z.B. als Festgeldanlage für eine bestimmte Laufzeit), liegt nicht unregelmäßige Verwahrung, sondern Darlehen vor. Die nach § 695 unbeachtliche Bestimmung einer Verwahrungsdauer widerspricht dem nicht, sondern dient nur dem Interesse des Hinterlegers, bis dahin mit sicherer Verwahrung rechnen zu dürfen, aber nicht auch zu müssen.

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Der Empfänger will zwischenzeitlich aber bei der unregelmäßigen Verwahrung dennoch die Sache verbrauchen, also mit dem eingelegten Geld wirtschaften können; der Unterschied zur regulären Verwahrung besteht deshalb darin, dass es der besonderen Interessenlage bei der irregulären Verwahrung entspricht, dass die Sach- und Bestandsgefahr vom Verwahrer getragen wird – sie mit der Aneignungshandlung auf ihn übergeht. Darin liegt die charakteristische Vergleichbarkeit zum Darlehen. § 700 Abs. 1 S. 1 und 2 stellt deshalb nur klar, dass die zugelassene Aneignungshandlung maßgeblich ist, die aber in zeitlicher Hinsicht eben auch erst im Verbrauch liegen kann. Hierin liegt der Unterschied zur bloßen Pflicht zur Verzinsung nach § 698.

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