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II. Anweisung
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Die Anweisung ist ein Mittel indirekter Kredit- oder Barzuwendung, wobei der Aussteller eine Person oder Kasse, deren Gläubiger der Aussteller ist, anweist („Bezogener“), statt an ihn nunmehr an seinen Gläubiger als Anweisungsempfänger („Remittent“) zu zahlen. Dies geschieht durch Aushändigung einer Urkunde, in der der Bezogene zur Leistung an den Dritten angewiesen wird, welcher die Leistung sodann (nach Annahme durch den Bezogenen) im eigenen Namen einfordern kann und wodurch der Bezogene an ihn mit befreiender Wirkung leisten kann (§ 783). Vorausgesetzt sind damit zwei Rechtsverhältnisse, nämlich das sog. Valutaverhältnis zwischen Aussteller und Remittent, deswegen die Anweisung begeben wird, und das sog. Deckungsverhältnis zwischen Aussteller und Bezogenem als Grund für die Befolgung der Anweisung.
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Die Anweisung unterscheidet sich damit von der Banküberweisung darin, dass Letztere eine Weisung unmittelbar an die Bank, jene eine Ermächtigung ist, die dem gewünschten Zahlungsempfänger ausgehändigt wird. Sie ist auch kein Auftrag bzw. kein Geschäftsbesorgungsvertrag, weil der Angewiesene gerade im eigenen Namen eine eigene Schuld begleichen soll. Die Anweisung ist damit Grundform von Wechsel und Scheck. In der Form des Schecks dient sie der Begleichung eigener Schulden durch abgekürzte Zahlung aus anderweitigen Guthaben. In der Form des Wechsels kann Kredit dadurch verschafft werden, dass eigene Ansprüche auf Valutierung von Kreditverhältnissen als Darlehenshingabe faktisch umgeleitet werden.
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Die Anweisung muss zu ihrer Gültigkeit lediglich bestimmte formale Merkmale aufweisen, bedarf aber selbst keines Rechtsgrundes. Valuta- und Deckungsverhältnis sind lediglich die wirtschaftliche Basis aber nicht Gültigkeitsvoraussetzung.
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Mängel im Valuta- oder Deckungsverhältnis sind bereicherungsrechtlich zu korrigieren. Als bloß abstrakte Ermächtigung ist die Anweisung bis zur Bewirkung der Leistung durch den Bezogenen jederzeit frei widerruflich (§ 790). Als (verschriftlichte) Willenserklärung setzt sie Geschäftsfähigkeit voraus.