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2. Lagergeschäft

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Das HGB ergänzt in §§ 467 ff. HGB ein gewerbliches Verwahrungsgeschäft über ein Gut, wobei über § 688 BGB hinaus lediglich Entgeltlichkeit und die Zugehörigkeit zu einem Gewerbebetrieb auf Seiten des Lagerhalters (vgl. § 467 Abs. 3 S. 2 HGB; Kaufmannseigenschaft ist nicht notwendig) vorausgesetzt wird; nicht lagerfähig, aber tauglicher Gegenstand der Verwahrung sind außerhalb abgeschlossener Behältnisse (Aquarien etc.) lebende Tiere (keine Güter, aber wie Sachen zu behandeln, vgl. § 90a BGB).

Soweit dabei nicht Allgemeine Geschäftsbedingungen vorgehen, etwa eine Lagerordnung des Lagerhalters oder die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp.) oder die Allgemeinen Bedingungen des Deutschen Möbeltransports, bestehen Besonderheiten im Hinblick auf die eventuelle Kündigungsfrist des § 473 HGB, die Ausschlussfrist für vertragliche und alle konkurrierenden Ansprüche des Einlagerers nach §§ 475a, 439 HGB und auf das gesetzliche Besitzpfandrecht des Lagerhalters nach § 475b HGB. Ist der Einlagerer Verbraucher, gelten ihm gegenüber besondere Nebenpflichten nach § 468 Abs. 2 HGB und eine Haftungsprivilegierung nach § 468 Abs. 4 HGB.

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