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3. Entstehung der Wechselobligation
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Die Wechselschuld ist Skripturschuld. Ihre Gültigkeit setzt die Entsprechung mit den Formalien des Art. 1 WG voraus (vgl. Art. 2 Abs. 1 WG). Durch die Ausstellung des Wechsels wird der Bezogene zunächst nur ermächtigt, an den im Wechsel bezeichneten Remittenten zu zahlen (und diese Zahlung als Leistung im Deckungsverhältnis mit dem Aussteller zu verrechnen). Eine wechselmäßige Verpflichtung entsteht erst durch die Annahme (Wechselakzept, vgl. Art. 28 Abs. 1 WG).
Die Annahmeerklärung ist dabei nicht an den Aussteller, sondern an den Remittenten gerichtet. Sobald der Remittent den Wechsel erlangt und dabei (konkludent) die Annahmeerklärung des Bezogenen annimmt, kommt zwischen beiden ein wechselmäßiger Verpflichtungsvertrag zustande. Dadurch wird eine selbstständige Wechselverbindlichkeit begründet, die vom Grundverhältnis und entsprechenden Einreden unabhängig (abstrakt) ist. So kann der Bezogene („Akzeptant“) nach erklärter Annahme („Akzept“) gegenüber dem Remittenten keine Einreden aus dem Grundverhältnis zum Aussteller erheben (z.B. Erfüllung nach § 362), es sei denn, dass der Remittent beim Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat (vgl. Art. 17 WG). Noch weitergehender setzt die abstrakte Annahmeerklärung auf dem Wechsel einen Rechtsschein dergestalt, dass auch sie selbst und damit also den abstrakten Verpflichtungsvertrag treffende Einreden ausgeschlossen sind (so die herrschende Rechtsscheintheorie); stets vorausgesetzt, dass der Anspruchsteller diesbezüglich gutgläubig ist (z.B. Irrtum, Täuschung, Drohung, vgl. Rn. 497).