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a) Haftung

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Die Regelung in §§ 472 Abs. 2, 475 S. 2 HGB bestimmen eine Haftung des Lagerhalters im Falle der Einlagerung des ihm anvertrauten Guts bei einem Dritten für dessen Verschulden nach § 278 BGB und schließen dadurch die freizeichnenden Wirkungen der Substitution auch bei berechtigter Dritteinlagerung aus; der Lagerhalter hat deshalb, nämlich aufgrund seiner verbleibenden eigenen Haftung (wie bei der unzulässigen Substitution), ein Interesse, bei Beschädigungshandlungen des Dritten als Obhutspflichtigem auch den Schaden des Eigentümers zu liquidieren (Drittschadensliquidation in der Fallgruppe der Obhut für fremde Sachen).

Nach BGH (Urt. v. 10.5.1984 – I ZR 52/82, NJW 1985, 2411, 2412) kann der berechtigte Besitzer einer Sache (z.B. ein Verwahrer), der diese einem anderen zur Obhut überlässt, den Schaden des Eigentümers liquidieren, der diesem aus ihrer Beschädigung durch den Obhutspflichtigen entsteht. Das ist zwar insoweit umstritten, als dem Eigentümer gegen den Schädiger ein eigener Anspruch nach §§ 823 ff. zusteht und für solche deliktischen Ansprüche eine andere Beweislastverteilung gilt als für vertragliche (vgl. § 280 Abs. 1 S. 2). Allerdings könnte der Lagerhalter den Ersatzanspruch des Eigentümers als Regressschaden sowieso dem Dritten entgegensetzen und jedenfalls analog § 257 von ihm Freistellung verlangen, weshalb der Weg über die Drittschadensliquidation aus prozessökonomischen Gründen vorzugswürdig ist.

Beispiel:

Lagert ein Lagerhalter (vgl. § 467 HGB) das übernommene Gut bei einem Dritten ein, wo es beschädigt wird, haftet der Lagerhalter nach § 475 HGB weiterhin dem Einlagerer (anders als sonst bei berechtigter Substitution z.B. nach § 664 Abs. 1 S. 2). Während der Lagerhalter bei unbefugter Dritt-Einlagerung für Zufall haftet, hat § 475 S. 2 HGB die Bedeutung, die volle Haftung des Lagerhalters (aber nur) für schuldhafte Pflichtverletzungen des Substituten auch bei berechtigter Substitution zu statuieren. Ein Regressanspruch des Lagerhalters gegen den Dritten folgt dann entweder aus eigenem Recht aufgrund des Unter-Lagervertrags (wenn im eigenen Namen geschlossen) oder aus dem verletzten Eigentumsrecht des Einlagerers, das im Rahmen der Drittschadensliquidation liquidiert wird. Sein Regress setzt stets Verschulden des Dritten voraus.

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