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a) Leistungspflicht

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Der Angewiesene (Bezogene) wird erst durch seine Annahme (§ 784 Abs. 1) zur Leistung verpflichtet. Die Annahme ist gleichfalls ein abstrakt gültiger Formalakt (§ 784 Abs. 2 S. 1). Nimmt der Bezogene die Anweisung an, kann er der Zahlung an den Remittenten Einreden aus dem Valutaverhältnis nicht entgegen setzen; er begibt sich also eventueller Zurückbehaltungsrechte etc. In Fällen ungestörten Deckungsverhältnisses, z.B. aufgrund Girovertrags mit der angewiesenen Bank, ist der Angewiesene zwar zur Zahlung an den Dritten (Remittenten) jedenfalls bereits dem Anweisenden gegenüber verpflichtet, nicht aber zur Annahme einer Anweisung, § 787 Abs. 2.[208]

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