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b) Rechtswirkungen

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Die Annahme ist ein Formalakt aus schriftlicher Annahmeerklärung und Begebung der Urkunde an den Empfänger (§ 784 Abs. 2).

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Ohne bzw. vor Annahme ist der Bezogene im Regelfall aufgrund Geschäftsbesorgungsvertrags nur dem Aussteller verpflichtet, auf die Anweisung hin und insoweit auch an den Dritten zu zahlen. Dies folgt aus der Kontoeröffnung, welche die Einlösung z.B. von Schecks umfasst, sofern diese vom Aussteller ordnungsgemäß ausgefüllt sind und Deckung vorhanden ist, sei es aus Guthaben, sei es aus Kreditgewährung (§§ 675, 675f Abs. 3 S. 2). Dies bezeichnet man als das sog. Deckungsverhältnis. Die Zahlung an den Dritten unternimmt der Bezogene entsprechend als Erfüllung seiner Pflicht aus diesem Deckungsverhältnis (er „leistet“ an den Aussteller, wo er an den Dritten „zahlt“). Bedeutung hat dies für die Rückabwicklung im Falle von Mängeln im Deckungs- oder Valutaverhältnis. Die Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1) hat die Bank (Bezogene) nur gegen den Aussteller. Gegen den Dritten bliebe ihr allenfalls die Kondiktion wegen Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2); allerdings scheitert diese am Vorrang der Leistungskondiktion, weil aus Sicht des Zahlungsempfängers (Dritten) zwar keine Leistung der Bank, wohl aber des Ausstellers, nämlich aufgrund des Deckungsverhältnisses, vorliegt. Für ihn ist die Bank nur Zahlstelle seines Schuldners, mit dem allein er abzurechnen hat. Der Anweisungsempfänger (Remittent) hat die Forderung (aus der Annahme) „durch Leistung“ des Anweisenden erworben und nicht „in sonstiger Weise“. Ausnahmen bestehen nur im Hinblick auf § 822 und bei Anweisungen von Geschäftsunfähigen oder gefälschten Anweisungen.

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Wie der Anspruch des Remittenten erst aus der Annahme entsteht, braucht der Angewiesene nur gegen Aushändigung der von ihm angenommenen Anweisung an ihn zu leisten (§ 785). Der Urkundsbesitz ist dann Quittung für die Zahlung und dient zugleich gegenüber dem Aussteller als Nachweis der Legitimation zur Leistung auf dessen Rechnung. Ist die angenommene Anweisung abhandengekommen, so muss der Angewiesene, wenn er überhaupt zahlt, nach § 371 S. 2 vorgehen und Zug um Zug Bestätigung verlangen, dass die Schuld aus der Anweisung erloschen sei.

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