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3. Haftung

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Der Verwahrer haftet nach den §§ 280 ff., 823 sowohl für die Beschädigung der Sache als auch für – schuldhafte – Unmöglichkeit der Rückgabe (die eigentliche Sach- und Bestandsgefahr bleibt beim Hinterleger). Es gilt die Umkehr der Beweislast nach § 280 Abs. 1 S. 2; für die Erfüllungsgehilfen haftet der Verwahrer über § 278. Grundsätzlich hat der Verwahrer das Verwahrungsgut vor schädigenden Einflüssen zu bewahren und im Schadensfall auch die Rettung zu versuchen, soweit dies angemessen ist.

Bei der unentgeltlichen Verwahrung (vgl. § 690) haftet der Verwahrer insoweit nur für die Anwendung eigenüblicher Sorgfalt. Ihn trifft dann auch kein Vorwurf daraus, dass er eigenes, auch wertloses Gut bei Rettungsbemühungen dem Verwahrungsgut vorzieht.

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