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a) Abgrenzung
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Zumindest bei oberflächlicher Betrachtung ist die Unterscheidung eines selbstständigen Franchisenehmers von einer unselbstständigen Filiale (Betriebsstätte) gezielt verschleiert und vielfach sind Vertriebssysteme derselben Marke an unterschiedlichen Standorten auch rechtlich entsprechend unterschiedlich organisiert. Der Hinweis auf die Franchise-Partnerschaft findet sich im Kundenverkehr, wenn überhaupt, an eher versteckter Stelle. Hierin liegt der Unterschied im Marketing zum Vertragshändler, der seine eigene Firma (etwa als Autohaus) parallel zur Handelsbezeichnung der vertriebenen Waren und Dienstleistungen (etwa der Automobilmarke) führt.
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Im extremen Fall des vollständigen Zurücktretens des Franchisenehmers im Kundenverkehr müsste sein Handeln als unternehmensbezogenes Geschäft des Franchisegebers verstanden werden, auf den der Franchisenehmer deutlich, wenn auch nicht firmenmäßig, hinweist (verbunden mit einer Anscheinsvollmacht). Der Franchisenehmer wäre in der Konsequenz nur ein (unselbstständiger) Buchungskreis des Vertretenen. Dies ist nicht gewollt, was vom Rechtsverkehr akzeptiert wird, weshalb aber zumeist an versteckter Stelle doch hingewiesen wird: „all (e.g. restaurants) are individually owned and operated by independent franchisees“.