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6. Drittschadensliquidation (Fallgruppe)

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Schließlich führt das Kommissionsverhältnis zur sog. Drittschadensliquidation (in der Fallgruppe der mittelbaren Stellvertretung; vgl. im Übrigen die Fallgruppen der obligatorischen Gefahrentlastung nach § 447 BGB und der Obhutsfälle).

Wird bei der Einkaufskommission das Ausführungsgeschäft durch den Dritten als Verkäufer derart gestört, dass er Schadensersatz – z.B. für Mangelfolgeschäden (vgl. etwa § 437 Nr. 3) – leisten muss oder zerstört etwa ein beliebiger anderer den für den Kommittenten erworbenen Gegenstand beim Kommissionär vor dessen Übereignung an den Kommittenten, so ist Anspruchsinhaber des Schadensersatzes der Kommissionär als Vertragspartner des Verkäufers bzw. als Verletzter (zuerst erwirbt der Kommissionär Eigentum). Er hätte jedoch zumeist wirtschaftlich gar keinen Schaden, weil es sich bei ihm um Treugut handelt und soweit dessen Sachgefahr der Kommittent trägt (beachte aber § 390 HGB). Dieser wiederum hätte zwar den Schaden, jedoch ist er nicht Anspruchsinhaber des Schadensersatzanspruchs (weil nicht Vertragspartner des Ausführungsgeschäfts bzw. noch nicht Eigentümer im Schadenszeitpunkt).

Aufgrund dieser typischen Schadensverlagerung kann und muss der Kommissionär in solchen Fällen nicht nur seinen eigenen, sondern auch den Schaden des Kommittenten liquidieren können und den Ersatz ihm herausgeben (nach § 384 Abs. 2 HGB, ebenso nach § 285 BGB).

Anders bei einem Händler, der auf den Ersatz seines Schadens, ggf. einschließlich des ihm entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) beschränkt ist. Ein eventuell viel höherer Schaden seines Kunden kann dagegen nur ausnahmsweise als sog. Regressschaden liquidiert werden, soweit eine eigene Haftung des Händlers infolge dieser Umstände gegeben sein sollte. Hatte der Kunde die von einem Dritten zerstörte Ware etwa beim Händler gekauft aber noch nicht zu Besitz und Eigentum erhalten (sonst eigener Eigentumsschaden bzw. wiederum Drittschadensliquidation, nämlich in der Fallgruppe der Obhut – Verwahrung – über fremdes Eigentum) und entgeht dem Kunden dadurch eine Gewinnchance im Zusammenhang mit der gekauften Ware, so haftet der Händler z.B. bei ungenügender Obhut dem Kunden aus Nebenpflichtverletzung und Unmöglichkeit, was zumindest einen mutwillig handelnden Dritten nicht nach § 254 BGB entlastet und auch noch adäquat kausale Haftungsfolge (vgl. § 823 Abs. 1 BGB) ist. Nota bene: Ein leicht fahrlässiger Zwischenhändler ist u.U. also für den Endkunden vorteilhafter als ein korrekt sorgfältiger.

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