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4. Übertragung des Wechsels

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Anspruchsteller aus dem Wechsel als Wertpapier kann nur der berechtigte Inhaber sein. Maßgeblich hierfür ist das Eigentum an der Urkunde selbst, das nach §§ 929 ff. übertragen wird. Dies gilt für die Übertragung an den Remittenten gleich wie für spätere Abtretungen. Während der Remittent notwendigerweise bereits auf der Urkunde vermerkt sein muss, setzt die weitere Übertragung ein sog. Indossament (Art. 11 ff. WG) voraus. Dieses hat die Bestimmung zum Inhalt, dass nunmehr an den Indossatar gezahlt werden solle.

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