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c) Mängel im Übertragungs- oder Verpflichtungsvertrag
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Die wechselmäßige Verpflichtung ist nicht nur von Einwendungen aus den Grundverhältnissen früherer Inhaber unabhängig, sondern es werden auch alle Entstehungsmängel und Mängel der wechselmäßigen Übertragungsverträge dadurch geheilt, dass die Urkunde selbst einen Rechtsschein begründet, der zu Gunsten gutgläubiger späterer Nehmer rechtserzeugend wird (Rechtsscheintheorie). Geschützt ist nur der redliche rechtsgeschäftliche Zweiterwerber und auch dies nur, soweit der Rechtsschein demjenigen, der ihn gesetzt hat, rechtlich zurechenbar ist.
Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ohne die erforderliche Zustimmung ist der durch ihre Beteiligung gesetzte Rechtsschein nicht zurechenbar. Der Schutz durch die §§ 104 ff. geht dem Schutzinteresse des Wechselverkehrs vor. Gleiches gilt bei Fälschung einer Unterschrift und Verfälschungen im Text des Wechsel (vgl. Art. 69 WG). Schließlich wird auch der vollmachtlos Vertretende nur verpflichtet, wenn er zumindest den Anschein einer Vollmacht gesetzt hat (vgl. § 177). Auch in diesen Fällen heilt zwar Art. 16 Abs. 2 WG den wechselrechtlichen Übertragungsvertrag, nicht aber entsteht eine wechselmäßige Verpflichtung.
Hinsichtlich anderer Mängel des Verpflichtungsvertrags tritt hingegen durch redlichen Zweiterwerb Heilung ein (vgl. Rn. 492 a.E.).
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Ist der Wechsel abhanden gekommen, fehlt es auch am Verpflichtungsvertrag; Gleiches gilt, wenn ein solcher durch Täuschung oder Drohung oder in anderer Weise sittenwidrig zustande gekommen war. Die wechselmäßige Verpflichtung kann überdies zwar wirksam entstanden, aber inzwischen durch Erfüllung oder Aufrechnung erloschen sein. Der Dieb, Täuschende oder Drohende etc. wird zwar selbst nicht Gläubiger, kann aber seinem redlichen rechtsgeschäftlichen Nachfolger das Vollrecht verschaffen (und zwar die formelle Legitimation über Art. 16 Abs. 2 WG und die Gläubigerschaft aufgrund des Rechtsscheins).
Einwendungen, die sich aus dem Inhalt der Urkunde selbst ergeben, schließen auch die Verpflichtung gegenüber einem Gutgläubigen aus (z.B. die Klausel „ohne obligo“, vgl. Art. 15 Abs. 1 WG).