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c) Legitimationspapiere

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Solche sind das Sparbuch, aber auch Leihhausscheine, Versicherungsscheine und Abonnementskarten. Sie entsprechen den Ausweispapieren darin, dass sie keine sachenrechtliche Wertverkörperung sind. Ihre Übertragung richtet sich allein nach der Natur des verbrieften Rechts. Das Eigentum am Legitimationspapier folgt dem dann ohne zusätzlichen Übertragungsakt nach (vgl. § 952).

Der Aussteller ist zur Leistung an den Inhaber zwar nicht verpflichtet, aber ohne weitere Nachprüfung berechtigt (so § 808). Er haftet dem wahren Berechtigten jedoch aus Verletzung von Treupflichten aus dem Grundverhältnis nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, wenn er die Legitimationswirkung allzu sorglos zugrunde legt.

Die Einordnung als Ausweiszeichen, Inhaberzeichen oder Legitimationspapier richtet sich im Einzelfall und mangels typischer Eigenart nach dem Verpflichtungswillen des Ausstellers (dann Inhaberpapier) und danach, ob er eine qualifizierte Legitimationswirkung (dann Inhaberzeichen, Legitimationspapiere) wollte.

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