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a) Kontroll- oder Ausweiszeichen

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Hierzu gehören insb. Garderobenmarken, Reparaturscheine. Weder verkörpern sie in sachenrechtlicher Weise das zugrundeliegende Recht, das also nicht durch Übertragung dieses Papiers weitergegeben werden kann, noch ist ihre Innehabung oder ihr Vorzeigen für die Rechtsausübung erforderlich. Zwar dienen sie als Beweismittel für die Legitimation ihres Inhabers, ohne jedoch dass der Aussteller ohne Weiteres durch Leistung an den Inhaber befreit wird. Solche Ausweiszeichen schaffen lediglich eine widerlegliche Vermutung für die Berechtigung des Vorzeigenden. Leistet der Aussteller an einen nicht berechtigten Inhaber (gibt z.B. die Wäscherei ein Kleidungsstück an den Finder eines verlorenen Abholscheins) und zwar ohne Anwendung der je nach Umständen erforderlichen Sorgfalt, haftet er dem wahren Rechteinhaber aus dem zugrundeliegenden Schuldverhältnis (zumeist dann wohl nach §§ 283, 275 Abs. 1).

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