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d) Inhaberschuldverschreibung und Inhaberpapiere allgemein

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Der Emittent einer Schuldverschreibung beschafft sich dadurch zumeist Geld, ohne einen Kredit aufnehmen zu müssen. Der Gläubiger erhält eine verzinsliche Geldanlage. Beispiele für Schuldverschreibungen sind öffentliche Anleihen staatliche Stellen (z.B. Bundesschatzbriefe), aber auch Bankschuldverschreibungen oder Pfandbriefe von Banken und Sparkassen. Industrieunternehmen bieten Industrieobligationen (Unternehmensanleihen) an. Zu Gunsten des Inhabers der Schuldverschreibung wird vermutet, dass er der Berechtigte ist (§ 793 Abs. 1 S. 1). Bestreitet der Schuldner die Berechtigung des Inhabers, so trifft die Beweislast den Schuldner (Inhaberlegitimation). Die Legitimation des Inhabers führt auch dazu, dass er zu Gunsten des Schuldners als der Berechtigte gilt (Liberationswirkung). Der Schuldner kann also an den Inhaber mit befreiender Wirkung auch dann leisten, wenn der Inhaber gar nicht Eigentümer oder Verfügungsberechtigter geworden ist (§§ 793 Abs. 1 S. 2, 797 S. 2). Beim Wechsel folgt dies aus Art. 40 Abs. 3 S. 1 WG.

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Mängel in der Entstehung der Wertpapierschuld sowie persönliche Einreden des Schuldners gegen frühere Inhaber werden durch § 796 ausgeschlossen (Einwendungsausschluss). Der redliche rechtsgeschäftliche Zweiterwerber wird geschützt. Dies gilt auch für Mängel in der Begebung der Inhaberschuldverschreibung (vgl. § 794 Abs. 1), anerkanntermaßen aber auch insoweit nur zu Gunsten des redlichen rechtsgeschäftlichen Erwerbers. Dem Dieb, wie auch einem unredlichen Erwerber gegenüber ist der Aussteller trotz § 794 nicht verpflichtet, sondern nur – in seinem eigenen Interesse, nämlich nicht nochmals bezahlen zu müssen – zur befreienden Leistung berechtigt (Legitimationswirkung).

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Die Einschränkungen der Rechtsscheintheorie hinsichtlich der Zurechenbarkeit von Mängeln in der ersten Begebung durch den Aussteller gelten auch hier; der Einwand der Fälschung oder Geschäftsunfähigkeit bzw. der fehlenden Zustimmung bei beschränkter Geschäftsfähigkeit kann deshalb jedem späteren Erwerber, nicht nur dem insoweit bösgläubigen entgegengehalten werden. Hingegen können die Anfechtung wegen Willensmängeln, fehlende Vertretungsmacht oder die Nichtigkeit wegen Täuschung und Drohung dem gutgläubigen Inhaber wegen des mit der Ausstellung der Urkunde gesetzten Rechtsscheins nicht entgegen gehalten werden.

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