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2. Akzessorische, abstrakte und fiduziarische Sicherheiten

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Die meisten gesetzlichen Sicherheiten sind vollkommenen abhängig von der zu sichernden Forderung, deren rechtliches Schicksal sie weithin teilen (sog. akzessorische Sicherungsrechte, z.B. Bürgschaft, Pfandrecht, Hypothek).

Grundschulden sind dagegen in ihrem Bestand davon unabhängig und lediglich schuldrechtlich durch eine sog. Sicherungs- bzw. Zweckabrede mit der Forderung verknüpft (sog. abstraktes Sicherungsrecht). Die Sicherungsabrede verpflichtet den Gläubiger, von der Sicherheit nur im Rahmen des Sicherungszwecks Gebrauch zu machen und gibt bei dessen Erlöschen durch Tilgung einen vertraglichen Rückgewähranspruch (unwirksame Zweckerklärungen machen die abstrakte Sicherheit kondizierbar).

Die Wirtschaftspraxis hat zudem fiduziarische (treuhänderisch gebundene) Sicherheiten entwickelt (Sicherungsübereignung, Sicherungszession), die dem Gläubiger einen „Überschuss an Rechtsmacht“ geben, indem sie das Vollrecht übertragen; sie umgehen damit die Nachteile des eigentlich ausreichenden Pfandrechts, das an Fahrnis jedoch die Sachübergabe voraussetzt (vgl. § 1205 Abs. 1), und dadurch dem Sicherungsgeber die Bewirtschaftung etwa als Betriebsmittel entzieht. Vergleichbar setzt das Pfandrecht an Forderungen (z.B. aus Lieferungen und Leistungen) die Offenlegung gegenüber dem Gläubiger, etwa den Kunden voraus. Aufgrund der Vollrechtsübertragung sind auch die fiduziarischen Sicherheiten notwendigerweise abstrakt.

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Anders als akzessorische Sicherungsrechte bleiben abstrakte Sicherheiten beim Gläubiger bestehen, wenn die zu sichernde Forderung nicht entsteht oder wegfällt, getilgt wird; die zusätzliche Sicherungsabrede bildet hierbei den Rechtsgrund für die Bestellung z.B. der Grundschuld, die (Sicherungs-)Übereignung oder Abtretung.

Die Sicherungsabrede ist nach Tilgung auch der Rechtsgrund für den Anspruch auf Rückübertragung der nicht mehr benötigten Sicherheit. Der bei abstrakten Sicherheiten daher regelmäßig allein schuldrechtliche Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers birgt die Möglichkeit und Gefahr, die Sicherheit trotz und unabhängig von der Tilgung der Forderung weiter zu übertragen, sei es durch den Sicherungsnehmer zu seiner Refinanzierung bei Dritten (vgl. dagegen Schutzvorschrift in § 1192 Abs. 1a), aber auch nach ihrer ordnungsgemäßen Rückgabe an den Sicherungsgeber durch ihn für eine neue Kreditaufnahme.

Lediglich über eine auflösende Bedingung im Bestellungsakt (konstruktiv vergleichbar dem Eigentumsvorbehalt) können auch abstrakte Sicherheiten dinglich derart mit der besicherten Forderung verknüpft werden, dass sie bei Wegfall des Sicherungszecks automatisch an den Sicherungsgeber zurückzufallen (geringe praktische Relevanz; vgl. unter Rn. 1366).

§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › G. Kredit- und Kreditsicherungsverhältnisse › IV. Bürgschaft

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