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b) Inhabermarken, -zeichen

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Hierzu gehören (noch nicht entwertete) Fahrkarten, Briefmarken oder Biermarken. Sie sind nach der Verkehrsanschauung so zu verstehen, dass der Aussteller an jeden Inhaber leisten darf und auch leisten muss (vgl. §§ 807, 793 Abs. 1). Sie führen ebenfalls zum Ausschluss von Einwendungen gegen frühere Inhaber und solchen aus Mängeln in der Begebung zu Gunsten der gutgläubigen rechtsgeschäftlichen Zweiterwerber (vgl. §§ 807, 794, 796).

Inhaberzeichen ermöglichen eine Forderungsübertragung nach Sachenrecht, ebenso wie den gutgläubigen Erwerb an der zugrunde liegenden Forderung.

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