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b) Einreden aus dem Grundgeschäft
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Art. 17 WG schneidet aufgrund der abstrakten Natur des Wechselverpflichtungsvertrags alle Einreden aus der Nichtigkeit des Grundgeschäfts (Bereicherungseinrede) und seiner Umwandlung in ein Rückschaffungsverhältnis (durch Rücktritt gem. § 346 Abs. 1 BGB) gegenüber all denjenigen Wechselinhabern ab, denen gegenüber die Einreden aus dem Grundverhältnis nicht unmittelbar bestehen. Geschützt werden also der Zweiterwerber und weitere spätere Erwerber.
Beispiel:
Der Wechsel hat Kreditfunktion und wird ausgestellt, akzeptiert und übertragen zur Erfüllung von Forderungen, etwa auf Auszahlung eines Darlehens. In diesem Grundverhältnis erfolgt auch die Abrechnung der späteren Auszahlung an einen Dritten. Läge insoweit eine Forderungsabtretung (§ 398) vor, könnten dem Abtretungsempfänger als neuem Gläubiger Einwendungen des Schuldners nach §§ 404–407 entgegengesetzt werden. Dies könnten z.B. Zurückbehaltungsrechte, Bereicherungseinreden, Stundung, Aufrechnung sein. Art. 17 WG schneidet diese ab und schafft so die Abstraktheit des Wechsels. Das Gläubigerrecht ist grundsätzlich durch nichts anderes begrenzt als durch den Inhalt der Urkunde selbst. Der Inhaber muss darüber hinaus nur mit denjenigen Einreden rechnen, die gerade gegen ihn persönlich bestehen.