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e) Inhalt und Form der Inhaberschuldverschreibung; digitale Wertpapiere (Token)

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Gegenstand der Schuldverschreibung kann jede Art von Leistung sein. Sie können auf feste Geldsummen lauten und haben dann geldähnlichen Charakter. Soweit solche Anleihen börsenfähig sein sollen, bedarf es der Zulassung nach §§ 32 bzw. 37 BörsenG. Im Übrigen stellen auch Gewinnanteilscheine und Lotterielose Inhaberschuldverschreibungen dar. Als zivilrechtliches Wertpapier muss es sich zwingend um eine schriftlich ausgestellte Urkunde handeln (Ausnahme sind nur Bundesanleihen, die in einem digitalen Bundesschuldbuch geführt werden können, § 5 Bundesschuldenwesengesetz – BSchuWG). Die notwendige Form der Urkunde kann in dieser selbst vorgeschrieben werden. Insb. genügen faksimilierte Unterschriften.

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Einen Paradigmenwechsel kündigt der am 11.8.2020 von den Bundesministerien der Finanzen und der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlichte Referentenentwurf „Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren“ an. Elektronische Fremdkapital-Wertpapiere, also im ersten Schritt nur Inhaberschuldverschreibungen, sollen – ähnlich wie Bundesschuldverschreibungen – durch Eintragung in einem digitalen Register entstehen können. Beabsichtigt ist damit eine Verkörperung von Rechten in sog. Security Token[213] statt in Urkunden. Token sind individualisierte und durch eine Art Quersummenbildung unabänderliche Einträge auf einer sog. Blockchain und damit Einträgen in einem Register vergleichbar „registriert“.

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Noch weitergehend geht das Eckpunktepapier perspektivisch davon aus, dass elektronische Wertpapiere kraft gesetzlicher Fiktion als Sachen anerkannt werden könnten, so dass zivilrechtliche Vorschriften zur Eigentumsübertragung Anwendung finden könnten. In jedem Falle solle es aber eigenständige Regelungen zum Erwerb, Übertragung und Gutglaubensschutz von elektronischen Wertpapieren geben. In Zukunft seien dann die Kernfunktionen des Wertpapiers (Legitimationsfunktion, Erfüllungswirkung, Übertragungsfunktion) statt durch die Verbriefung in einer Urkunde durch die Eintragung im einem Register sichergestellt. Die digitale Registerführung sei allerdings nur dann möglich, wenn die Eintragung auf der Blockchain auch tatsächlich die Feststellung des Inhabers (Authentizität) und die Unverfälschtheit des Wertpapiers (Integrität) ermögliche. Dies setze hohe Anforderungen an die Verlässlichkeit und Richtigkeit der Registerführung voraus, die daher staatlich oder unter staatlicher Obhut erfolgen solle.

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