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b) Arten von Wertpapieren

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Die Unterscheidung der Wertpapiere in Rekta-(Namens)Papiere, Orderpapiere und Inhaberpapiere betrifft nicht die Art des in ihnen verbrieften Rechts. Dieses kann ein Mitgliedschaftsrecht sein (z.B. Namensaktien, Inhaberaktien), ein dingliches Recht, vornehmlich ein solches an einem Grundstück (z.B. Grundschuldbrief, vgl. §§ 1153 Abs. 1, 1154 Abs. 1, 1192 Abs. 1, oder als Inhabergrundschuld nach § 1195) oder, wie bei Anweisung, Wechsel und Inhaberschuldverschreibung, ein Forderungsrecht sein.[212] Die §§ 793 ff. regeln daher die besonderen schuldrechtlichen Verhältnisse aus solchen Inhaberpapieren, die Forderungsrechte verbriefen.

Beispiele sind:

Bundesschatzbriefe, Pfandbriefe, Investmentanteilsscheine, soweit sie auf den Inhaber und nicht auf den Namen lauten, Unternehmensanleihen, Aktienanleihen.

Das Inhaberpapier verpflichtet zur Leistung an den befugten Inhaber, berechtigt jedoch auch zur Leistung an jeden Inhaber, insb. auch an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber (§ 793 Abs. 1 S. 2). Außerdem ermöglichen Order- und Inhaberpapiere den gutgläubigen Forderungserwerb (§§ 932, 935 Abs. 2).

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