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5. Wertpapiere – Übersicht

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Wertpapiere sind Urkunden, ohne deren Innehabung ein darin verbrieftes Recht nicht geltend gemacht werden kann.

Sie können u.a. danach unterschieden werden, wie der Berechtigte aus dem Wertpapier bestimmt wird. Während die Anweisung (vgl. § 783) den Berechtigten namentlich benennt und nur ihn zur Geltendmachung des Anspruchs befugt, mit der Folge, dass ein Rechtsnachfolger hierzu nur nach Abtretung des Anspruchs mit allen Einwendungen (vgl. § 404 und soweit nicht § 405 greift) die Gläubigerstellung erwirbt (sog. Namens- oder Rektapapier),[211] ist der Wechsel ein sog. Orderpapier. Solche werden auf einen ebenfalls namentlich bezeichneten Berechtigten „oder an dessen Order“ ausgestellt und sodann durch Übergabe der Urkunde unter Indossierung durch den Nachmann übertragen, was zum weitgehenden Ausschluss von Einwendungen führt. Eine dritte Begebungsform von Wertpapieren sind schließlich die Inhaberpapiere. Bei diesen verspricht der Aussteller die Leistung dem jeweiligen Inhaber des Papiers. Ihre sachenrechtliche Übertragung zieht ohne Weiteres den Übergang des darin verbrieften Rechts nach sich. In Inhaberpapieren wird das verbriefte Recht zur beweglichen Sache, was die Übertragbarkeit erleichtert, umgekehrt jedoch die Gefahr des Verlusts (z.B. durch Diebstahl, gutgläubigen Erwerb, vgl. § 935 Abs. 2) erhöht.

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