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7. Schuldanerkenntnis
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Schuldversprechen (vgl. § 780) und Schuldanerkenntnis (vgl. § 781) sind rein schuldrechtliche Verpflichtungsverträge (beide Formen sind inhaltlich identisch, bloß aus unterschiedlicher Sicht beschrieben), die als abstrakte und als deklaratorische vereinbart werden können (ein nur einseitiges, nicht vertragliches Anerkenntnis wäre ohne Verpflichtungswillen, weil das BGB im Schuldrecht mit ganz wenigen Ausnahmen nur vertragliche Bindungen anerkennt).
Das abstrakte Schuldanerkenntnis schafft dabei einen zusätzlichen Rechtsgrund, so dass die versprochene Leistung unabhängig vom ursprünglichen Rechtsgrund (Darlehen, Schadensersatzverpflichtung etc.) allein bereits aufgrund des Anerkenntnisses verlangt werden kann. Soweit sich später herausstellen sollte, dass der ursprüngliche Rechtsgrund gar nicht bestanden hatte oder zuvor weggefallen war, bleibt das abstrakte Schuldanerkenntnis trotzdem wirksam, ist aber kondizierbar (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1). Letztlich bewirkt das abstrakte Schuldanerkenntnis damit (nur) eine Umkehr der Beweislast für das Bestehen des zugrundeliegenden Rechtsgrunds. Dem Gläubiger soll dadurch die Rechtsverfolgung erleichtert werden, indem er aufgrund eines neuen Anspruchs von seiner prozessualen Darlegungs- und Beweispflicht hinsichtlich seines alten Anspruchs befreit wird (z.B. als Voraussetzung für die Gewährung einer weiteren Stundung).
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Das konkrete bzw. deklaratorische Schuldanerkenntnis bestätigt hingegen den Forderungsbestand auf Basis des ursprünglichen schuldrechtlichen Rechtsgrundes. Es schafft kein neues Forderungsrecht, seine Wirkung ist die eines Verzichts auf bis dahin bestehende Einwendungen und Einreden. Insofern ist dieses ggf. auch nicht kondizierbar und rechtlich „gefährlicher“ als das abstrakte.
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Vom deklaratorischen Schuldanerkenntnis ist auszugehen, wenn der ursprüngliche Rechtsgrund explizit oder nach den Umständen in Bezug genommen wird (etwa bei einem Anerkenntnis einer Verkehrsunfallverursachung: Es stellt die Alleinschuld des Anerkennenden außer Streit). Dementsprechend braucht es auch nicht auf eine konkrete Summe zu lauten, welche sich sowieso aus dem ursprünglichen Rechtsgrund (z.B. Haftung nach § 823 Abs. 1 und nach §§ 7, 18 StVG, je i.V.m. §§ 249 ff.) ergeben muss.
Anders ist dies beim abstrakten Schuldanerkenntnis, das einen selbstständigen Schuldgrund schafft. Es muss deshalb ähnlich einem Vertrag die wesentlichen Elemente des geschaffenen Rechts enthalten, insb. die Art und Höhe der Forderung, wobei Umstände außerhalb der Urkunde zu ihrer Auslegung selbstverständlich herangezogen werden können. Die Höhe der Forderung ist insoweit wesentlicher Inhalt eines abstrakten Anerkenntnisses.
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Ein deklaratorisches Anerkenntnis setzt zusätzlich voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen wollten und sich dahingehend einigten. Eine generelle Vermutung dafür besteht nicht und ist nur gerechtfertigt, wenn die Beteiligten unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass aufgrund eines Streits oder zumindest einer (ggf. einseitigen, aber dem anderen notwendig bekannten) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte hatten.
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Insoweit ist anerkannt, dass die Prüfung einer Rechnung, die Bezahlung einer Rechnung oder auch die Bezahlung nach Prüfung für sich genommen nicht erlauben, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzunehmen. Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält über seinen Charakter als Erfüllungshandlung hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderung insges. oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen. Die Abrechnung einer Leistung, eines Aufwands oder die Vornahme einer geforderten Zahlung ebenso wie die angebotene Entgegennahme eines Geldbetrags stellen für sich genommen kein deklaratorisches (bestätigendes) Schuldanerkenntnis dar, etwa des Inhalts, dass im Falle eines Rechenfehlers ein Mehr nicht verlangt werden könnte oder der Zahlbetrag als zutreffend vereinbart gelten würde (deshalb ist in solchen Fällen auch nichts anzufechten, anders als im Falle des Kalkulationsirrtums, vgl. Rn. 26).
Das Anerkenntnis erfordert stets das Vorliegen weiterer Umstände, die geeignet sind, eine derartige Wertung zu tragen. Es handelt sich ansonsten um eine reine Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Bindungswillen.
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Darin liegt eine Nähe des Anerkenntnisses zum Vergleich (Vergleichsvertrag nach § 779 Abs. 1). Auch diesem ist eine Streitbeilegung oder eine Beseitigung einer Ungewissheit eigentümlich. Anders als das Schuldanerkenntnis setzt der Vergleich jedoch zusätzlich zwingend ein gegenseitiges Nachgeben (beide Seiten müssen nachgeben) voraus. Aus diesem Grund ist ein Vergleichsvertrag formlos gültig, vertragliches Anerkenntnis und Schuldversprechen (als nur einseitig verpflichtend) bedürfen dagegen der Schriftform (vgl. § 126).
§ 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › G. Kredit- und Kreditsicherungsverhältnisse › III. Kreditsicherheiten