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f) Vinkulierung

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Die Inhaberschuldverschreibung kann durch Rektavermerk des Ausstellers in ein Namenspapier umgewandelt werden (vgl. § 806). Damit wird das Wertpapier für die Zukunft zum Namenspapier, dessen weitere Übertragung sich nach §§ 398, 404 f. richtet. Eine Legitimationswirkung für den Inhaber entfällt dann (vgl. § 808 Abs. 1 S. 2). Bestehen bleibt die Möglichkeit der befreienden Zahlung an den Inhaber (vgl. § 808 Abs. 1 S. 1).

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