Читать книгу Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Hans Haarmeyer, Christoph Hillebrand - Страница 353

a) Übertragungsvertrag und Verpflichtungsvertrag

Оглавление

495

Hierbei sind nun zwei vertragliche Vorgänge streng zu unterscheiden: Einerseits der sachenrechtliche Übertragungsvertrag (§ 929 S. 1), andererseits der durch Wechselakzept bzw. für die weiteren Übertragungen durch Indossament gegenüber dem Empfänger angebotene wechselmäßige Verpflichtungsvertrag. Für die Geltendmachung des Wechselanspruchs ist allein das wirksam erlangte Eigentum – damit der sachenrechtliche Übertragungsvertrag – maßgeblich. Erleichterung bietet die widerlegliche Vermutung zu Gunsten des Besitzers des Wechsels, sofern er formell durch eine ununterbrochene Kette von Indossamenten namentlich (aber auch durch Blankoindossamente) legitimiert ist (Art. 16 Abs. 1 WG). Außerdem hindert es den Eigentumserwerb eines Gutgläubigen nicht, wenn der Wechsel zuvor „irgendwie abhanden gekommen“ ist (Art. 16 Abs. 2 WG).

Damit ist der gutgläubige Erwerb des Wechsels und mithin des daraus folgenden Anspruchs sehr weitgehend möglich. Damit steht allerdings noch nicht fest, dass der Eigentümer des Wechsels gleichzeitig eine Wechselforderung auch gegen alle diejenigen erlangt hat, deren Unterschriften der Wechsel aufweist. Vielmehr muss die wechselmäßige Verpflichtung jedes Einzelnen festgestellt werden. Diese wiederum richtet sich allein nach dem Verpflichtungsvertrag des jeweils in Anspruch zu Nehmenden. Hierfür gilt dann der bereits erwähnte Art. 17 WG zum Ausschluss persönlicher Einreden gegenüber früheren Wechselinhabern sowie der Ausschluss von Einwendungen auf der Grundlage der Rechtsscheintheorie (vgl. den Beispielsfall in Rn. 499).

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen

Подняться наверх