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e) Anweisung an einen Kaufmann

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Die handelsrechtliche Anweisung, vgl. §§ 363–365 HGB, setzt Kaufmannseigenschaft des Angewiesenen voraus und darf in ihrer Wirkung nicht von einer zu erbringenden Gegenleistung abhängig gemacht sein. Sie kann auch an (eigene) Order gestellt werden. Besondere Formen der Anweisung sind sodann Scheck und Wechsel, für welche besondere Regelungen im ScheckG und WG gelten.

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