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1. Lebenstypen
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Das Darlehen ist die Grundform des Kreditaufnahmevertrags und reicht vom kurzfristigen Überbrückungskredit über den Betriebsmittelkredit hin zu langfristigen Baudarlehen und schließlich Unternehmens- und Staatsanleihen. Gemeinsam ist diesen das Nutzungsinteresse des Kreditnehmers, dem ein unterschiedlich ausgeprägtes Anlageinteresse des Kreditgebers gegenübersteht.
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Kein Darlehen, sondern Verwahrung nach § 700 sind deshalb die Sichteinlagen bei Banken. Auch die Einräumung eines Zahlungsziels ist kein Darlehen. Dieses setzt einen selbstständigen Rechtsgrund voraus, das Fremdkapital für bestimmte Zeit behalten und nutzen zu dürfen. Dazu bedarf es eines zusätzlichen Rechtsgeschäfts, das über die bloße Vorleistungspflicht hinausgeht, wenngleich es in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem bestehenden Schuldverhältnis stehen kann.
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Kein Darlehen sind die sog. Finanzierungshilfen nach §§ 506 ff., bei denen ein entgeltlicher Zahlungsaufschub etwa im Rahmen eines Umsatzgeschäfts oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe, insb. Finanzierungsleasingverträge, gewährt werden. Sie sind Zusatzleistungen bei Schuldverhältnissen, die sich nach den Vorschriften etwa über Kauf, Miete, Dienst- oder Werkvertrag richten. Solche Formen der „Kreditgewährung“ werden, sofern sie Verbraucherverträge sind, lediglich zusätzlich den Formvorschriften und Schutzrechten unterstellt, die auch bei Verbraucherdarlehen gelten (so verweist § 506 Abs. 1 auf den Einwendungsdurchgriff der §§ 358 f. und die Informations- und Widerrufsrechte etc. der §§ 491a ff.).
Geschäftszweck des Darlehens ist die „Kreditaufnahme“, die mehr ist als bloße „Kreditgewährung“, indem sie rechtlich von einem schon bestehenden (Kauf- etc.) Vertrag unabhängig ist. Dessen unbeschadet kann beim Darlehen ein konkreter Verwendungszweck durch Vereinbarung oder als formale Bedingung bestimmt werden (z.B. Baudarlehen).
Vorauszahlungen auf eine künftig fällige Schuld (Gehaltsvorschüsse) sind danach aber kein Darlehen.