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2. Interessenlage

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Darlehen ist nur die Überlassung von Kapital zur Nutzung auf Zeit. Dabei kann es sich um Geld (§§ 488 ff.) oder andere vertretbare Sachen (§§ 607 ff.) handeln. Es handelt sich um eine Form der Gebrauchsüberlassung, die im Unterschied zur Miete oder Leihe auf Verbrauch des Kapitals gerichtet ist. Daher muss der Gegenstand des Darlehens in das Eigentum des Kreditnehmers übergehen. Dieser trägt damit ab Überlassung jede Sach-, Erhaltungs- und Gütegefahr, gleichwie und weil er Eigentümer ist. Nach Ablauf der Kreditzeit sind (notwendig) andere, gleichartige und gleichwertige Sachen in gleicher Menge zurückzugeben.

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Der Rückgabeanspruch ist neben dem Zinsanspruch alles, was der Darlehensgeber behält. Es handelt sich um einen lediglich schuldrechtlichen Anspruch, dessen Schicksal von der Leistungsfähigkeit und -bereitschaft des Schuldners abhängig ist, woraus sich ein weiteres Bedürfnis nach Sicherheiten ergibt.

Rechtlich ist der Anspruch auf Rückgabe des Kapitals der Abwicklungsanspruch nach beendeter Gebrauchsüberlassung (ähnlich der Miete oder Leihe). Er ist kein Erfüllungsanspruch, sondern korrigiert die tatsächliche Vermögensverschiebung. Er ist deshalb sowohl vertraglicher Anspruch als auch bereicherungsrechtlicher. Nach regulärem Ende der Kreditlaufzeit ist der Leistungszweck beendet (vgl. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1), bei Nichtigkeit des Darlehensvertrags fehlt der Leistungszweck bereits anfänglich (vgl. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1); auch bei nichtigem Darlehen darf der Kreditnehmer das Kapital nicht endgültig behalten. Das gilt auch bei Sittenwidrigkeit, als der Zweck der Leistung i.S.d. § 817 (nur) die zeitgebundene Überlassung und nicht die Übereignung als solche (sondern diese nur als Mittel) war. § 817 S. 2 ersetzt bei beiderseitiger Sittenwidrigkeit den Rechtsgrund der Leistung damit nur bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit, nicht auf Dauer (vgl. Rn. 665).

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