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d) Erlöschen

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Die Anweisung erlischt mit Erbringung der angewiesenen Leistung. Vor ihrer Annahme und Ausfolgung der angewiesenen Leistung[210] kann die Anweisung vom Aussteller jederzeit frei widerrufen werden (§ 790). Dieser Widerruf ist beim Scheck als Sonderform der Anweisung ausgeschlossen (Art. 32 ScheckG), allerdings besteht der uneingeschränkte Handelsbrauch zur Beachtung jedes Scheckwiderrufs durch stillschweigendes Abbedingen von Art. 32 ScheckG. Tod und Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten bringen die Anweisung nicht zum Erlöschen (§ 791).

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