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1. Anweisung als Grundform
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Beispiel einer Anweisung ist der (echte)[205] Lieferschein, mittels welchem der Einlagerer den Lagerhalter zur Abgabe bezeichneter Waren an den Anweisungsempfänger anweist; Ähnliches gilt auch für den Lagerschein (vgl. §§ 475c, d HGB), allerdings weist dort der Lagerhalter sich selbst zur Aushändigung an.
Die Bedeutung des Lagerscheins liegt aber ganz anders als diejenige von Anweisung oder Lieferschein in der Eigenschaft als Traditionspapier, vgl. § 475g HGB, welche hierfür ergänzend voraussetzt, dass der Lagerschein nach § 475d Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 als Inhaberpapier oder Orderpapier ausgestellt wurde; daraus folgt dann eine besondere Übertragbarkeit unter erhöhtem Verkehrsschutz (z.B. Ermöglichung gutgläubigen Erwerbs auch abhandengekommener Inhaberpapiere, vgl. § 935 Abs. 2, bzw. nach § 365 Abs. 1 HGB, Art. 16 Abs. 2 WG des Orderpapiers) des „an Order gestellten“ Papiers.[206] Die Anweisung nach BGB kennt dagegen keine Orderklausel, wohl aber die handelsrechtliche Anweisung nach § 363 Abs. 1 S. 1 HGB („wenn sie an Order lauten“).[207]