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Fall 1

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Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Privat- und Sozialversicherung – Einbeziehung in die und Ausgestaltung der Sozialversicherung und Verfassung – Ungleichbehandlung im Beitragsrecht – Generationenvertrag – Familienförderung – Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren

Ausgangsfälle: BVerfG, Urt. v. 3.4.2001 (1 BvR 1681/94) = BVerfGE 103, 271. BVerfG, Urt. v. 3.4.2001 (1 BvR 2014/95) = BVerfGE 103, 197. BVerfG, Beschl. v. 2.9.2009 (1 BvR 1997/08) = SozR 4-3300 § 55 Nr. 3. BSG, Urt. v. 27.2.2008 (B 12 P 2/07 R) = BSGE 100, 77. BSG, Urt. v. 30.9.2015 (B 12 KR 15/12 R) = BSGE 120, 23.

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§§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 23 Abs. 1 SGB XI bestimmen, dass die gegen Krankheit gesetzlich oder privat Versicherten in die gesetzliche oder private Pflegeversicherung einbezogen sind. Die in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten sind damit kraft Gesetzes auch Mitglieder der Pflegeversicherung. Für den Versicherungsschutz haben sie von ihrem Einkommen einen gesetzlich festgelegten Prozentsatz als Beiträge abzuführen. Die gegen das Risiko der Krankheit privat Versicherten sind gesetzlich verpflichtet, für die Pflegebedürftigkeit privatrechtlich vorzusorgen.

Gemäß § 55 Abs. 3 SGB XI wird von Personen, die das 23. Lebensjahr vollendet und keine Kinder haben, in der sozialen Pflegeversicherung ein Beitragszuschlag von 0,35% erhoben, da diese – anders als Eltern – keinen generativen Beitrag zur Pflegeversicherung leisten. Dieser wird nicht paritätisch finanziert, sondern ist vom Mitglied selbst zu tragen, § 59 Abs. 5 SGB XI.

1. Ein privat gegen Krankheit versicherter Rechtsanwalt hält seine Einbeziehung in die Pflegeversicherung (§ 23 SGB XI) für verfassungswidrig, weil sich nur bei wenigen Menschen eines Jahrgangs das Risiko der Pflegebedürftigkeit verwirkliche. Es sei angesichts dessen geringer Eintrittswahrscheinlichkeit verfassungswidrig, wenn jedermann zur Begründung eines Versicherungsschutzes für den Pflegefall gezwungen werde.
2. Ein gesetzlich versichertes Ehepaar, das aus medizinischen Gründen keine Kinder bekommen kann, macht geltend, dass es durch die Erhebung des Beitragszuschlags zur sozialen Pflegeversicherung ohne sachlichen Grund benachteiligt werde. Der Gesetzgeber bestrafe die Kinderlosigkeit des Paares, auf die sie keinerlei Einfluss hätten.
3. Ein Elternpaar mit drei Kindern ist der Auffassung, ebenso wie in der sozialen Pflegeversicherung sei die Berücksichtigung des Aufwands für die Pflege und Erziehung von Kindern auch in der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Verfassung geboten. Ihr Familienunterhalt werde bei der Beitragsgestaltung nicht berücksichtigt. Sie sehen darin eine Benachteiligung gegenüber Kinderlosen, eine Verletzung des Generationenvertrages und einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz der Familie.

Frage:

Sind die erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken begründet?

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