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1. Der Auftrag des BVerfG aus Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG

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In seiner Entscheidung zum Beitragsrecht in der sozialen Pflegeversicherung hatte das BVerfG die Auffassung vertreten, den „Kinderlosen“ würden auf Kosten der Kindererziehenden für das „altersspezifische Risiko der Pflegebedürftigkeit“ im Umlageverfahren getragene Leistungen aus der Pflegeversicherung zuteil, ohne selbst Kinder erzogen und „damit zum Erhalt des Beitragszahlerbestandes durch Kindererziehung beigetragen“[18] zu haben. „Wenn aber das Leistungssystem ein altersspezifisches Risiko abdeckt und so finanziert wird, dass die jeweils erwerbstätige Generation die Kosten für vorangegangene Generationen mittragen muss, ist für das System nicht nur die Beitragszahlung, sondern auch die Kindererziehung konstitutiv. Wird die zweite Komponente nicht mehr regelmäßig von allen geleistet, werden Eltern spezifisch in diesem System belastet, was deshalb auch innerhalb des Systems ausgeglichen werden muss.“[19]

Die Bindungswirkung der Entscheidung erstreckt sich formal zwar allein auf das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung. Es ist jedoch zu prüfen, ob der verfassungsrechtlich gebotene besondere Schutz der Familien die Übertragung der vom BVerfG entwickelten Grundsätze auf die Rentenversicherung gebietet. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet die Berücksichtigung der besonderen Lasten von Familien auszugleichen, verpflichtet den Gesetzgeber jedoch nicht, Eltern von jedweder (finanzieller) Belastung freizustellen. Vielmehr ist ihm – auch vor dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG – ein weiter Gestaltungsspielraum zuzugestehen.[20]

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