Читать книгу Klausurenkurs im Sozialrecht - Constanze Janda - Страница 18
3. Vereinbarkeit des Versicherungsobligatoriums mit Art. 2 Abs. 1 GG
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§ 23 SGB XI könnte allerdings mit der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbar sein, falls die Bestimmung nicht durch das Gemeinwohl legitimiert (a) oder in ihrer Zuteilung von Vorzügen und Lasten unverhältnismäßig (b) ist.