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II. Verfassungsmäßigkeit des Beitragszuschlags für Kinderlose
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Der in § 55 Abs. 3 SGB XI verankerte Beitragszuschlag in Höhe von 0,35% für Kinderlose könnte ungewollt Kinderlose in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen.