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2. Formelle Verfassungsmäßigkeit des § 23 SGB XI
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Zunächst müsste § 23 SGB XI von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes umfasst sein. Es könnte die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (a) oder Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (b) begründet sein.