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2. Sachliche Rechtfertigung

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Selbst wenn man eine Benachteiligung all jener annimmt, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zeugungs- bzw. empfängnisfähig sind, ist diese gerechtfertigt. Problematisch wäre bereits die Ausgestaltung der verfahrensrechtlichen Nachprüfbarkeit der Motive der Kinderlosigkeit. Es bedeutete zweifelsohne einen erheblichen Eingriff in die Intimsphäre der betroffenen Personen, wenn die Pflegekasse berechtigt wäre, einen Nachweis über die medizinische Unfruchtbarkeit zu fordern. Dies wäre aber unerlässlich, um über das Bestehen der Pflicht zur Abführung des Beitragszuschlags entscheiden zu können.

Überdies stellt sich die Frage nach der Reichweite der beitragsrechtlichen Privilegierung. Wollte der Gesetzgeber Personen vom Beitragszuschlag ausnehmen, die aus medizinischen Gründen keine Kinder bekommen können, müssten womöglich auch Versicherte vom Beitragszuschlag befreit werden, die ihren Kinderwunsch nicht realisieren können, weil sie keinen Partner haben. Der administrative Aufwand wäre – insbesondere angesichts des vergleichsweise geringen Zuschlags von 0,35 Prozentpunkten – erheblich, sodass der mit der Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG verbundene finanzielle Nachteil zumindest nicht unverhältnismäßig ist.[17]

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