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I. Einbeziehung in die Sozialversicherung (Art. 2 Abs. 1 GG)
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Das mit § 23 SGB XI eingeführte Versicherungsobligatorium, d.h. die Pflicht Privatversicherter, ihren Versicherungsschutz bei Krankheit auf die Pflegebedürftigkeit auszuweiten, könnte Art. 2 Abs. 1 GG verletzen. Dies ist der Fall, wenn das Obligatorium den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berührt (1.) und deren formelle (2.) oder materielle Schranken (3.) verletzt.