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a) Legitimes Ziel im Interesse des Gemeinwohls

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Die Sicherung des Einzelnen im Fall der Pflegebedürftigkeit könnte durch das Sozialstaatsprinzip der Allgemeinheit als Aufgabe zugewiesen sein. Aufgrund des Sozialstaatsprinzips[6] (Art. 20 Abs. 1 GG) und um des Schutzes der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) Willen hat der Staat den Einzelnen vor elementaren Daseinsrisiken zu bewahren und bei deren Verwirklichung konkret zu schützen.

Das Sozialstaatsprinzip umschreibt die aus den Bindungen des Staates an die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) erwachsenden Schutzpflichten.[7] Sie ergänzen die abwehrrechtliche Dimension der Grundrechte und sichern die Freiheitsentfaltung im Verbund mit diesen. Wegen der subsidiären, indes umfassenden Einstandspflicht der Sozialhilfeträger als Garanten elementarer Daseinssicherung (§ 1 SGB XII) ist der Staat insbesondere berufen, den Einzelnen zur Vorsorge vor den herkömmlichen sozialen Risiken anzuhalten,[8] um zu verhindern, dass Menschen bei Eintritt eines sozialen Risikos Sozialhilfe beanspruchen müssen.

Die Vorsorge für Pflegebedürftigkeit bezweckt, den Einzelnen in einer Zeit zunehmender Alterung und der Ausweitung der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten vor einer wachsenden, durch den Eintritt individueller Hilfe- und Pflegebedürftigkeit entstehenden Gefahr erheblicher finanzieller Belastungen durch die Kosten der Pflege zu bewahren. Vor Schaffung der Pflegeversicherung ging Pflegebedürftigkeit bei der weit überwiegenden Mehrzahl der Menschen mit Sozialhilfebedürftigkeit einher. Dies soll die Pflegeversicherung abwenden und darin liegt ihr Gemeinwohlzweck.

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