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I. Allgemeines

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Während die Art. 12 Abs. 1 und Abs. 3–5 in ihrem Kerngehalt schon im Verordnungsentwurf der Kommission vorgesehen waren, gehen die finale Fassung dieser Abschnitte sowie Abs. 2 und Abs. 6 weitestgehend auf den Ratsvorschlag zurück. Die Abs. 7 und 8 basieren hingegen auf einen Parlamentsvorschlag, der jedoch verglichen mit der heutigen Regelung erhebliche Unterschiede erkennen lässt.

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In Art. 12 werden erstmalig die Regelungen zu Form, Sprache und Verfahren bezüglich der Informations- und Mitteilungspflichten einheitlich in einer eigenen, ausdrücklichen Regelung zusammengeführt, die die formellen Anforderungen an die Informationsgewährung festlegt. Damit erweitert Art. 12 die Betroffenenrechte um zusätzliche prozedurale Schutzvorkehrungen und setzt einen Grundrechtsschutz durch Verfahren um.[5]

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Die Norm enthält einerseits Verfahrensvorschriften zum Umgang mit Anfragen und Rechten des Betroffenen und andererseits eine Konkretisierung des allgemeinen Transparenzgebots des Art. 5 Abs. 1 lit. a. Dabei regelt Art. 12 die Modalitäten der in Art. 13–22 und Art. 34 niedergelegten Betroffenenrechte und zieht diese gleichsam vor die Klammer. Entsprechend dieser Regelungstechnik stellt Art. 12 nur die allgemeinen Rahmenbedingungen der Rechtewahrnehmung auf[6], während die Rechte selbst und ihre Voraussetzungen in den nachfolgenden Artikeln ausgestaltet sind.

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