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5. Rechtsfolgen einer Verletzung

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Verstößt der Verantwortliche gegen das Transparenzgebot des S. 1 oder die Formvorschriften der S. 2 und 3, hat dies zur unmittelbaren Rechtsfolge, dass die gebotenen Informationen dem Betroffenen nicht ordnungsgemäß bereitgestellt wurden. Hängt die weitere Datenverarbeitung von der ordnungsgemäßen Information ab, kann sich aus dem Verstoß wiederum ein Verarbeitungsverbot ergeben. Dies betrifft jedenfalls die Informationspflichten aus Art. 13 und 14 sowie 18 Abs. 3. Dagegen kann der Betroffene bei Informationspflichten, die einen Antrag voraussetzen, bei einem Verstoß gegen die in Abs. 1 genannten Vorgaben, von dem Verantwortlichen, Nacherfüllung verlangen. Zusätzlich kann eine Verletzung gegen Art. 12 Abs. 1 gem. Art. 83 Abs. 5 lit. b stets mit eine Geldbuße geahndet werden.[74]

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