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1. Pflicht zur Erleichterung

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Zunächst ist es dem Verantwortlichen durch die Pflicht zur Erleichterung der Rechteausübung untersagt, diese aktiv zu behindern bspw. indem für die Geltendmachung zusätzliche inhaltliche oder formale Hürden aufgestellt werden. Eine Rechtsverteidigung des Verantwortlichen bleibt hiervon allerdings unberührt[76]. Wie ErwG 59 klarstellt, kann eine solche Erleichterung bspw. durch das Vorsehen einer Möglichkeit zur elektronischen Antragstellung erreicht werden.

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Die Modalitäten der Vereinfachung bzw. die konkret zu ergreifenden Maßnahmen sind von dem Verantwortlichen festzulegen[77] und liegen im Einzelnen in dessen Ermessen. Da die Ausübung nur erleichtert werden muss, bleibt die Verantwortung für die tatsächliche Rechtsausübung beim Betroffenen[78]. Der Betroffene muss also selbst aktiv werden, während der Verantwortliche ihm hierfür geeignete Zugangswege zur Verfügung stellen muss, z.B. durch die Bereitstellung elektronischer Kommunikationseinrichtungen oder der Benennung von Ansprechpartnern.

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