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IV. Rechtewahrnehmung (Abs. 2)
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Abs. 2 begründet eine Pflicht des Verantwortlichen zur Erleichterung der Rechteausübung durch die Betroffenen. Den Verantwortlichen trifft gem. Art. 12 Abs. 2 S. 1 die allgemeine und nicht näher spezifizierte Pflicht, die Ausübung der Rechte aus den Art. 15 bis 22 zu erleichtern. Die Pflicht aus Abs. 2 S. 1 besteht dabei stets nur in dem Umfang, indem die genannten Betroffenenrechte bestehen[75].